Allgemeine Geschäftsbedingungen

1 Geltungsbereich
1.1 Allen Angeboten und Vereinbarungen liegen die Bedingungen unserer Firma zugrunde; sie gelten durch Auftragserteilung oder Annahme der Lieferung als anerkannt. Abweichende Bedingungen des Bestellers, die unsere Firma nicht ausdrücklich schriftlich anerkennt, sind für uns unverbindlich, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.

2 Angebote und Lieferung
2.1 Alle Angebote sind unverbindlich und freibleibend. Die technischen Einzelheiten des Angebots, insbesondere Farbtöne, Maße und Werkstoffe sind Annäherungswerte, die einzuhalten wir bestrebt sind. Abweichungen innerhalb werkstoffbedingten, technischen Toleranzen sind zulässig.
2.2 Mehrlieferungen bis zu 10% oder Minderlieferungen bis zu 5% der bestellten Menge von Printprodukten sind zulässig und können berechnet werden.

3 Lieferzeit
3.1 Lieferfristen werden nach Möglichkeit eingehalten. Sie sind jedoch rechtlich unverbindlich. Störungen im Betrieb, aus welchen Gründen sie auch entstanden sein mögen, befreien uns auf die Dauer der Störungen von der Lieferfrist. Wir haben in diesen Fällen ferner das Recht, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
3.2 Fehlen für die Durchführung des Auftrages erforderliche Einzelheiten, dann beginnen die Lieferfristen erst nach völliger Klärung. Kommt der Besteller mit seinen Verpflichtungen in Verzug, verlängern sich die vereinbarten Lieferfristen entsprechend.

4 Urheberschutz und Nutzungsrechte
4.1 Der im Bereich des Grafik-Design erteilte Auftrag ist ein Urheberwerkvertrag. Vertragsgegenstand ist die Schaffung des in Auftrag gegebenen Werkes sowie die Einräumung von Nutzungsrechten an diesem Werk. Es gelten die Vorschriften des Werkvertragsrechtes und des Urheberrechtsgesetzes.
4.2 Eine Untersuchung, ob vom Auftraggeber gelieferte Entwürfe und Skizzen gegen bestehende Urheberrechte, Warenzeichen oder bei den Gerichten hinterlegte Geschmacksmuster verstoßen, wird abgelehnt. Für alle dem Auftragswerk eingesandten Skizzen und Entwürfe übernimmt der Auftraggeber die volle Verantwortung hinsichtlich des Reproduktionsrechtes.

5 Honorar
5.1 Entwurf und Werkzeichnung sowie die Einräumung des Nutzungsrechtes bilden eine einheitliche Leistung. Für diese Leistung berechnen wir unser Honorar
5.2 Übt der Auftraggeber seine Nutzungsoption nicht aus und werden keine Nutzungsrechte eingeräumt, wird ein Abschlagshonorar berechnet.
5.3 Eine unentgeltliche Tätigkeit, insbesondere die kostenfreie Schaffung von Entwürfen ist zu keiner Zeit Vertragsbestandteil.
5.4 Die Honorare sind bei Ablieferung der Arbeiten fällig. Sie sind ohne Abzüge zahlbar. Werden Arbeiten in Teilen abgeliefert, so ist das entsprechende Teilhonorar jeweils bei Ablieferung des Teiles fällig. Erstreckt sich die Ausführung eines Auftrages über einen längeren Zeitraum, so können Abschlagszahlungen entsprechend dem erbrachten Arbeitsaufwand verlangt werden.

6 Zusatzleistungen
6.1 Die Änderung von Entwürfen, die über die üblichen 2 Autorenkorrekturen hinausgehen, die Schaffung und Vorlage weiterer Entwürfe, die Änderung von Werkzeichnungen sowie andere Zusatzleistungen werden nach Zeitaufwand gesondert berechnet.

7 Eigentumsvorbehalt
7.1 An den gestalterischen Arbeiten unserer Firma werden nur Nutzungsrechte eingeräumt, ein Eigentumsrecht wird nicht übertragen.
7.2 Die Originale sind nach angemessener Frist unbeschädigt zurückzugeben, sofern nicht ausdrücklich eine anderslautende Vereinbarung getroffen wurde.

8 Belegexemplare
8.1 Von vervielfältigten Werken sind uns Belegexemplare unentgeltlich zu überlassen, die wir auch im Rahmen unserer Eigenwerbung verwenden dürfen.

9 Fehler
9.1 Sind Fehler in der Urschrift enthalten oder durch undeutliche Angaben entstanden, gehen diese zu Lasten des Bestellers.
9.2 Die Begutachtung von Korrekturabzügen durch den Besteller entbindet unsere Firma von jeder Verantwortung von nicht beanstandeten Fehlern. Bei mündlicher oder schriftlicher Druckfreigabe des Auftraggebers gehen eventuelle Fehler in den Drucksachen zu seinen Kosten.
9.3 Der Besteller hat die Ware nach Lieferung unverzüglich nach Ausführung zu untersuchen und eine etwaige Mängelrüge sofort schriftlich zu erheben. Zeigt sich ein vorher nicht feststellbarer Mangel später, muß die schriftliche Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden. Andernfalls gilt die Leistung als genehmigt und weitere Mängelrügen sind ausgeschlossen. Mängel eines Teils der Leistung können nicht zur Beanstandung der gesamten Leistung führen. Bei fristgerecht erhobenen Mängeln entsteht für uns lediglich die Verpflichtung, zur kostenlosen Ersatzleistung unter Ausschluß aller darüber hinausgehenden Ansprüche.

10 Eigenwerbung
10.1 Als Werbeagentur behalten wir uns das Recht vor, (nach Rücksprache) auf allen Druckerzeugnissen das Firmenlogo sowie die (Internet) Adresse und Telefonnummer unserer Firma aufzubringen.

11 Gerichtsstand
11.1 Der Gerichtsstand ist Stuttgart.